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EPR-Abgaben Ungarn veröffentlicht

12.06.2023

Ab 1. Juli gilt in Ungarn Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility - EPR). Am 2. Juni erschien dazu die Verordnung über die damit verbundenen EPR-Abgaben.

Die Bedingungen für die Abgabenpflicht, die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten und der Abrechnungszeitraum sind in den auf der Website der Konzessionsgesellschaft veröffentlichten AGBs festgelegt.

Die EPR-Abgaben lösen de facto die bisherige „Produktgebühr für Umweltschutz“ (KVTD) ab. Allerdings müssen EPR-Abgaben künftig auch auf einige Produktkategorien abgeführt werden, die bisher nicht der KVTD-Gebühr unterlagen.

Im Falle jener Produktkategorien, die bisher der Produktgebühr für Umweltschutz unterlagen, ist die die EPR-Abgabe nun deutlich höher. Betroffen sind Verpackungen, elektronische Geräte, Batterien, Reifen, Büropapier und Werbematerial. Hier beträgt die KVTD-Gebühr in Zukunft null Forint, die administrativen und Erklärungspflichten bleiben aber weiterhin erhalten.

Auf drei Produktkategorien werden ab Juli erstmals Produktabgaben erhoben (sonstige Mineralölerzeugnisse, sonstige Kunststofferzeugnisse und sonstige chemische Stoffe). Auch für das Inverkehrbringen von Frittieröl, Backfett, Textilerzeugnissen und Holzmöbeln ist in Zukunft die EPR-Gebühr zu zahlen.

Die konkreten Gebührensätze sind in der EM-Verordnung Nr. 8/2023 festgelegt, die Verordnung tritt am 1. Juli in Kraft.

Wenn Sie mehr erfahren möchten oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an Frau Kornélia John.

Merkblatt: EPR - Erweiterte Herstellerverantwortung